7 Vereinigung österreichischer Revisionsverbände A 1013 Wien Löwelstraße 14 Tel 43 0 1 313 28 200 Fax 43 0 1 313 28 250 eMail contact vor or at Web www vor or at UID ATU62414747 ZVR Zahl 137687539 6 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission Vorsitz Univ Prof Steckel und mindestens zwei Prüfungskommissären abgenommen Der Vorsitzende teilt den prüfenden Kommissionsmitgliedern und sich selbst die Prüfungsgegenstände unter Berücksichtigung deren Ausbildung und deren beruflicher Praxis zu Geprüft werden alle Fächer lt 16 GenRevG i d F URÄG 08 Der Fokus liegt auf Verständnis Fähigkeit zur Vernetzung und Aktualitätsbezug Die Prüfung erfolgt in der Regel als Einzelprüfung und dauert zwischen einer und zwei Stunden Das Ergebnis wird dem Kandidaten nach kurzer Beratungsphase unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mitgeteilt Ein Teilerfolg in einzelnen Gegenständen ist möglich Interimsbestätigung Die Gesamtbeurteilung lautet auf bestanden nicht bestanden Die im 16 GenRevG beschriebenen Prüfungsbereiche sind wie folgt zusammengefasst 1 Berufs und Standesrecht insbes GenRevR inkl AQSG 2 Wirtschaftliches Prüfungswesen insbes Gebarungsprüfung 3 Wirtschaftsrecht inkl BWG 4 Steuerrecht 5 Betriebswirtschaft inkl Volkswirtschaft und Rechnungswesen Anrechnungsbestimmungen Kandidaten mit abgeschlossener Wirtschaftsprüferausbildung werden alle schriftlichen Klausuren sowie Teile der kommissionellen Prüfung angerechnet Die Teilnahme am genossenschaftsspezifischen Spezialmodul ist jedoch verbindlich Die Teilnahme am Modul BWG intensiv wird empfohlen es ist allerdings ein Nachweis über den Stoff des BWG Intensivseminars im Rahmen der mündlichen Prüfung zu erbringen Die Prüfungsfächer der mündlichen Fachprüfung sind daher wie folgt zusammengefasst Berufs und Standesrecht insbes GenRevR inkl AQSG WGG im Überblick Wirtschaft Prüfungswesen insbes Gebarungsprüfung BWG Solange keine Berufsberechtigung der WT Kammer vorliegt erfolgt keine Anrechnung Das heißt insbesondere dass absolvierte Teilklausuren der WP Ausbildung nicht anrechenbar sind
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